§ 1 Name, Sitz
Der am 27. Mai 1961 zu Neukeferloh gegründete

Tennis-Club Neukeferloh e.V. (TCN)

hat seinen Sitz in Neukeferloh, Gemeinde Grasbrunn, Am Sportpark 1.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unm ittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung des Tennis-Sports einschließlich des Wettkampfsports auf gemeinnütziger Grundlage.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe auf dem Gebiet des Tennis-Sports.

Der TCN ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und ist an dessen Satzung gebunden.


§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Aufnahme
Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft und die Rechte als Mitglied beginnen mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages.


§ 5 Mitgliedschaft
Es gibt
a) aktive Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder (bis zu 18 Jahren – Stichtag: 1.1. eines jeden Jahres)
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder


§ 6 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich, nach erfolgter Aufnahme, zur Erfüllung aller Pflichten aus der Mitgliedschaft. Die Mitglieder besitzen aktives und passives Stimmrecht (außer jugendliche Mitglieder).

Ehrenpräsidenten können an den Vorstandssitzungen (ohne Stimmrecht) teilnehmen. Passive Mitglieder haben keine Spielberechtigung.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Ableben
b) Austritt
c) Ausschluss
d) Auflösung des Vereins

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und wird mit Ende des Kalenderjahres wirksam. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere
a) schwere und wiederholte Verstöße gegen Satzung und Interesse des Vereins, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
c) Nichtzahlung des Beitrages, der Umlagen trotz vorheriger Mahnung.

Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene zu hören.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes hat der Betroffene die Berufung an die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung bleibt der Betroffene Mitglied des Vereins.


§ 8 Jahresbeitrag, Umlagen
Für die Dauer der Mitgliedschaft ist ein jährlicher Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Hauptversammlung für das laufende Kalenderjahr festgesetzt. Die Zahlungsweise des Jahresbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgelegt. Umlagen bedürfen der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von allen Beitragsverpflichtungen befreit. Ausnahmeregelungen für den Beitrag entscheidet der Vorstand.


§ 9 Disziplinarmassnahmen
Durch Beschluss des Vorstandes können gegen ein Mitglied Disziplinarmassnahmen verhängt werden, wenn das Mitglied ge gen die Satzung und das Interesse des Vereins, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie gegen die Spiel- und Hausordnung verstößt.

a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Spielverbot
c) Zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der gesamten Clubanlagen

Die genannten Disziplin armassnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Disziplinarmassnahmen können nur mit einer qualifizierten Mehrheit von 4 Stimmen des Vorstandes beschlossen we rden. Vor der Beschlussfassung ist der Betroffene vom Vorstand zu hören.


§ 10 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 11 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 12 Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 13 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

a) Hauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Der Vorstand wird gebildet durch den

Vorsitzenden
Stellvertretenden Vorsitzenden
Sportwart
Schriftführer
Kassenwart

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Nach ihnen gilt folgendes : der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Versammlungen. Er kann mit der Durchführung einzelner Aufgaben andere Mitglieder beauftragen.

Der Sportwart leitet die Durchführung aller mit dem Spielbetrieb zusammen hängenden Angelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere die Regelung des Spielbetriebes auf den Plätzen, die Durchführung von Verbandswettkämpfen, Freundschaftsspielen und Clubturnieren.

Der Schriftführer hat die Sitzungsprotokolle zu führen und den allgemeinen Schriftwechsel des Vereins nach Anweisung des Vorsitzenden zu erledigen.

Der Kassenwart erledigt die laufenden Kassengeschäfte, Aufstellung des Haushaltsplanes und die Rechnungslegung.


§ 14 Wahlen
Der Vorstand wird alle zwei Jahre auf der Hauptversammlung neu gewählt; mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl. Bei nur einem Wahlkandidaten kann durch Akklamation abgestimmt werden.

Der Vorsitzende hat das Recht, der Versammlung einen Vorschlag für die Besetzung der übrigen Vorstandsämter zu unterbreiten. Die Hauptversammlung wählt ferner zwei Kassenprüfer. Diese nehmen die rechnerische Kassenprüfung vor.

In der Hauptversammlung wird auch über die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder entschieden.


§ 15 Versammlung der Mitglieder
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr und die Hauptversammlung findet möglichst in den ersten drei Monaten des Folgejahres statt.

Ihr Zeitpunkt mit Tagesordnung ist zwei Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Anträge von Mitgliedern für die Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden mit
Begründung einzureichen. Die Hauptversammlung nimmt die Berichte der einzelnen Mitglieder des Vorstandes entgegen, erteilt Entlastung und nimmt die Wahlen vor. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit, sofern die Satzung nicht anderes bestimmt.

Mitgliederversammlung: Sie findet nach Bedarf statt und ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins eine solche Einberufung erfordert oder wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ein entsprechendes schriftliches Verlangen beim Vorsitzenden stellt. Ihr Zeitpunkt mit Tagesordnung ist 3 Wochen vorher allen Vereinsmitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Dritte l der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 3 Wochen zu einer neuen Versammlung einzuladen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig is t. Die erneute Einladung hat zwei Wochen vorher
schriftlich, unter Angabe de r Tagesordnung, zu erfolgen. Die Beschlüsse der Versammlungen werden schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und sind für alle Mitglieder bindend.


§ 16 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen können nur in der Hauptversammlung beschlossen werden. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Versammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, auf einer Hauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung. Es muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist weniger als di e Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 3 Wochen eine neue Versammlung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Anträge auf Auflösung des Vereins müssen mindestens 3 Wochen vor der Hauptversammlung gestellt werden und sind allen Mitgliedern – zusammen mit der Versammlungseinladung – schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist für eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins beträgt 4 Wochen.


§ 17 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verein s an die Gemeinde Grasbrunn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde in dieser Fassung in der Mitgliederversammlung am 11.02.2008 beschlossen.